Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Robert Kersting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Robert Kersting ist tätig in der Kanzlei

SSR Sieger + Kersting Rechtsanwälte PartGmbB

Hauptstr. 43-45
42651 Solingen

Telefon +49 (0) 212 15264
Telefax +49 (0) 212 200987 

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Strafrecht

Zur Person

    • 1997 - 2002 Studium der Rechtswissenschaften in Düsseldorf
    • 2006 Zulassung als Rechtsanwalt
    • seit 2009 Fachanwalt für Verkehrsrecht
    • seit 2009 ADAC Vertragsanwalt
    • seit 2012 Fachanwalt für Versicherungsrecht
    • 2017 Erfolgreicher Abschluss Fachanwaltskurs Strafrecht 
    • seit 2017 Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

    Aktuelles

    22.1.2024 – BGH: Rückwärtsfahren mit Anhänger ist auch „Ziehen“

    BGH vom 14.11.2023, Az. VI ZR 98/23

    Eine Autofahrerin war mit einem Auto samt Anhänger unterwegs. Das Zugfahrzeug und der Anhänger waren bei unterschiedlichen Versicherungen versichert.

    Beim Rückwärtsfahren verursachte die Fahrerin einen Schaden in Höhe von knapp 1.000,- €.

    Die Haftpflichtversicherung des Autos ersetzte den Schaden am Fahrzeug des Dritten und forderte die Hälfte des regulierten Schadens von der Anhängerversicherung zurück.

    Sie war der Ansicht, dass die Versicherungen als Gesamtschuldner haften und somit im Innenverhältnis zwischen den Versicherern die Anhängerversicherung die Hälfte mittragen müsse.

    Das sah die andere Versicherung anders. Durch das Rückwärtsfahren sei die Gefahr durch den Anhänger erhöht gewesen, daher scheide ein Anspruch aus. Es liege dann kein „Ziehen“ mehr vor, was nach § 19 Abs. 4 S. 4 StVG privilegiert würde.

    Der BGH gab der Kfz-Haftpflichtversicherung Recht.

    Auch wenn landläufig der Begriff „Ziehen“ mit einer Vorwärtsbewegung verbunden würde, sei hier eine andere Ausklagung notwendig.

    Nach Ansicht des BGH komme es nicht auf die Bewegungsrichtung des Anhängers an, ausschlaggebend sei nur die generelle Bestimmung des Anhängers, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden.

    Diese Bestimmung habe auch ein Anhänger, der im Rahmen eins Rangierens rückwärts bewegt werde.

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