Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Robert Kersting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Robert Kersting ist tätig in der Kanzlei

SSR Sieger + Kersting Rechtsanwälte PartGmbB

Hauptstr. 43-45
42651 Solingen

Telefon +49 (0) 212 15264
Telefax +49 (0) 212 200987 

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Strafrecht

Zur Person

    • 1997 - 2002 Studium der Rechtswissenschaften in Düsseldorf
    • 2006 Zulassung als Rechtsanwalt
    • seit 2009 Fachanwalt für Verkehrsrecht
    • seit 2009 ADAC Vertragsanwalt
    • seit 2012 Fachanwalt für Versicherungsrecht
    • 2017 Erfolgreicher Abschluss Fachanwaltskurs Strafrecht 
    • seit 2017 Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

    Aktuelles

    18.3.2024 – VG Düsseldorf: Rechtmäßiges Abschleppen eines entgegen der Fahrtrichtung abgestellten Aufliegers

    VG Düsseldorf vom 25.9.2023, Az. 14 K 2723/22

    Ein Auflieger war kurz vor einer Kurve am Fahrbahnrand so abgestellt, dass er entgegen der Fahrtrichtung positioniert war. Auf der Plane waren sowohl eine Mobil- als auch eine Festnetznummer der zuständigen Firma abgedruckt. Dennoch ließ die Polizei den Auflieger abschleppen, ohne mit der Firma Kontakt aufzunehmen.

    Sie begründete den Abschleppauftrag damit, dass eine Gefahr von dem Auflieger ausging, die unverzüglich beseitigt werden musste. Da der Auflieger entgegen der Fahrtrichtung stand, sei der Fließverkehr nicht auf den hinteren Teil des Chassis zugefahren, an welchem sich die Reflektoren befinden, sondern auf die unbeleuchtete Verbindungsstange.

    Die Fahrzeughalterin forderte die Abschleppkosten zurück. Sie sei unter den auf dem Auflieger erkennbaren Nummern jederzeit erreichbar gewesen und hätte die Situation ändern können. Daher sei auch die Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,- € rechtswidrig, da das Abschleppen nicht verhältnismäßig gewesen sei.

    Das VG Düsseldorf hielt die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig.

    Das Fahrzeug sei berechtigterweise abgeschleppt worden. Allein aus den Telefonnummern sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich ein Verantwortlicher auch in unmittelbarer Nähe befunden habe. Weitere Ermittlungen seien nicht notwendig gewesen. Da es bereits anfing zu dämmern und die unbeleuchtete Verbindungsstange eine erhebliche Gefahrenquelle darstellte, durfte abgeschleppt werden.

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