Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Robert Kersting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Robert Kersting ist tätig in der Kanzlei

SSR Sieger + Kersting Rechtsanwälte PartGmbB

Hauptstr. 43-45
42651 Solingen

Telefon +49 (0) 212 15264
Telefax +49 (0) 212 200987 

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Strafrecht

Zur Person

    • 1997 - 2002 Studium der Rechtswissenschaften in Düsseldorf
    • 2006 Zulassung als Rechtsanwalt
    • seit 2009 Fachanwalt für Verkehrsrecht
    • seit 2009 ADAC Vertragsanwalt
    • seit 2012 Fachanwalt für Versicherungsrecht
    • 2017 Erfolgreicher Abschluss Fachanwaltskurs Strafrecht 
    • seit 2017 Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

    Aktuelles

    29.1.2024 – LG Nürnberg: Unfall zwischen Pedelec-Fahrer und Fußgänger auf Gehweg

    LG Nürnberg vom 23.3.2023, Az. 6 O 68/22

    Ein Pedelec-Fahrer befuhr einen Gehweg. Ihm begegnete ein Fußgänger und es kam zur Kollision. Der Fußgänger wurde nicht unerheblich verletzt und forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

    Der Pedelec-Fahrer war der Ansicht, dass auch der Fußgänger eine Mitschuld gehabt habe, da er als Pedelec-Fahrer erkennbar gewesen sei.

    Der Fußgänger forderte vollen Schadenersatz und die Sache ging vor Gericht.

    Das LG Nürnberg entschied, dass der Pedelec-Fahrer allein hafte.

    Es sei eine klare verkehrsrechtliche Regelung getroffen worden, indem ein Radweg eingerichtet und ausgeschildert war. Damit sei eine Nutzungspflicht für den Pedelec-Fahrer gegeben gewesen. Wenn er sich dann grob verkehrswidrig auf dem Gehweg bewege, scheide eine Mitschuld des Fußgängers aus, auch wenn ein Pedelec-Fahrer vielleicht erkennbar gewesen sei.

    Der Pedelec-Fahrer musste zahlen.

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