Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Robert Kersting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Robert Kersting ist tätig in der Kanzlei

SSR Sieger + Kersting Rechtsanwälte PartGmbB

Hauptstr. 43-45
42651 Solingen

Telefon +49 (0) 212 15264
Telefax +49 (0) 212 200987 

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Strafrecht

Zur Person

    • 1997 - 2002 Studium der Rechtswissenschaften in Düsseldorf
    • 2006 Zulassung als Rechtsanwalt
    • seit 2009 Fachanwalt für Verkehrsrecht
    • seit 2009 ADAC Vertragsanwalt
    • seit 2012 Fachanwalt für Versicherungsrecht
    • 2017 Erfolgreicher Abschluss Fachanwaltskurs Strafrecht 
    • seit 2017 Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

    Aktuelles

    4.3.2024 – OLG Frankfurt am Main: Hälftige Schadenteilung bei Kollision zwischen Einsatzfahrzeug und bei grün einfahrendem Querverkehr

    OLG Frankfurt am Main vom 20.11.2023, Az. 17 U 121/23

    Ein Rettungswagen näherte sich mit Blaulicht und Martinshorn einer Kreuzung. Die Ampel zeigte für seine Fahrspur rot. Dennoch fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich ein.

    Dort näherte sich ein weiterer Autofahrender, der die Situation falsch einschätzte und bei grün in die Kreuzung einfuhr. Es kam zur Kollision im Kreuzungsbereich.

    Der Rettungswagenfahrer forderte Schadenersatz. Er habe die Sondersignale geschaltet und daher seine Sonderrechte wahrgenommen. Der andere Beteiligte sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, unverzüglich Platz zu machen für das Einsatzfahrzeug.

    Die Versicherung ging von einem Mitverschulden aus, die Sache ging vor Gericht.

    Das OLG Frankfurt am Main gab der Versicherung Recht.

    Zwar sei es unstreitig richtig, dass Fahrzeuge mit Sondersignalen Vorrang haben und andere Verkehrsteilnehmer den Fahrweg räumen müssen. Wenn es sich jedoch um eine Kreuzungssituation handelt und das Einsatzfahrzeug Rot hat, müsse der Fahrer damit rechnen, dass Querverkehr bei Grün einfahre, weil die Situation falsch eingeschätzt oder die Signale nicht wahrgenommen wurden. So sei es hier gewesen.

    Ein Rettungsdienstfahrer dürfe eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde. Ein umsichtiger Fahrer habe hier von einer unklaren Verkehrslage ausgehen und seine Fahrweise anpassen müssen.

    Daher sei eine Schadenteilung gerechtfertigt.

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